Parkverstoß auf Privatparkplatz: Ihre Rechte

Zahlungsaufforderungen wegen „erhöhtem Parkentgelt" oder einer Vertragsstrafe sind ein Dauerbrenner. Doch wann ist eine solche Forderung überhaupt berechtigt – und haftet automatisch der Halter?

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Halter haftet nicht automatisch – nur der tatsächliche Fahrer schuldet die Vertragsstrafe.
  • Ein einfaches Bestreiten reicht aber nicht: Der Halter muss den Kreis möglicher Fahrer eingrenzen.
  • Bei deutlicher Überschreitung der Parkzeit darf der Betreiber das Fahrzeug auch abschleppen lassen.

Kein Automatismus bei der Halterhaftung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19) klargestellt: Der Halter eines Fahrzeugs haftet nicht automatisch für eine Vertragsstrafe, die durch einen Parkverstoß auf einem Privatparkplatz entsteht. Wer nur Halter, aber nicht selbst gefahren ist, ist nicht ohne Weiteres zur Zahlung verpflichtet – anders als bei Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum gibt es keine Halterhaftung.

Die sekundäre Darlegungslast des Halters

Ein einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft reicht allerdings nicht aus. Der Halter muss im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast darlegen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt genutzt haben könnte. Der Parkplatzbetreiber hat in aller Regel keine Möglichkeit, die Person hinter dem Steuer zu identifizieren – es handelt sich um ein anonymes Massengeschäft.

Wie kommt der Vertrag überhaupt zustande?

Ein Parkverstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen, wenn zuvor ein wirksamer Vertrag zwischen Fahrer und Parkplatzbetreiber zustande gekommen ist. Dieser Vertrag entsteht durch konkludentes Verhalten: Deutlich sichtbare Hinweisschilder stellen ein Angebot dar (die sogenannte „Realofferte"), das der Fahrer durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Sind die Schilder nicht klar sichtbar oder weisen sie nicht deutlich auf die Konsequenzen hin, kann in der Regel kein erhöhtes Entgelt verlangt werden.

Wann ist die Vertragsstrafe angemessen?

Private Vertragsstrafen dürfen höher ausfallen als öffentlich-rechtliche Bußgelder, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute handelt. Der BGH hat eine Vertragsstrafe von 30 Euro als weder willkürlich noch überhöht angesehen; mittlerweile gelten auch 40 bis 50 Euro regelmäßig als angemessen. Die Strafe muss aber stets verhältnismäßig bleiben.

Wann darf abgeschleppt werden?

Bei einer deutlichen Überschreitung der erlaubten oder bezahlten Parkzeit droht nicht nur eine Vertragsstrafe, sondern unter Umständen auch das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat die rechtlichen Grundlagen hierfür in einer aktuellen Entscheidung konkretisiert – mehr dazu im Beitrag „Abschleppen auf Privatparkplatz nach Ablauf der Parkzeit zulässig".

Was tun bei einer Zahlungsaufforderung?

  • Nicht vorschnell zahlen – prüfen Sie genau, ob die Forderung berechtigt ist
  • Überlegen Sie, wer als Fahrer in Frage kommt, wenn Sie selbst nicht gefahren sind
  • Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Rechtslage und ggf. zur Vertretung gegenüber Betreiber oder Inkassodienst
Nächster Schritt

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