
BGH: Abschleppen auf Privatparkplatz nach Ablauf der Parkzeit zulässig
Worum ging es in dem Fall?
Eine Fahrerin hatte ihr Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz abgestellt und einen Parkschein gelöst. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit blieb das Fahrzeug weiter stehen; der Parkplatzbetreiber ließ es abschleppen. Die Fahrerin zahlte die Abschleppkosten, verlangte diese später aber zurück.
Der Bundesgerichtshof musste klären, ob ein Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) besteht.
Die Entscheidung im Kern
Der BGH verneinte den Rückzahlungsanspruch: Die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Dem Betreiber stand ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 677, 683, 670 BGB), weil das Überschreiten der bezahlten Parkzeit eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellt.
Auch wer einen Parkschein gelöst hat, handelt unbefugt, sobald das Fahrzeug über die bezahlte Zeit hinaus stehen bleibt. Eine generelle Wartepflicht des Betreibers – etwa um erst nach dem Fahrer zu suchen – besteht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht.
Was bedeutet das für Sie als Mandant?
Für Autofahrer bedeutet das Urteil: Das Überschreiten der bezahlten Parkzeit auf einem Privatparkplatz kann nicht nur eine Vertragsstrafe, sondern im Einzelfall auch das Abschleppen des Fahrzeugs zur Folge haben – Parkbedingungen sollten daher genau beachtet werden.
Für Parkplatzbetreiber bestätigt das Urteil, dass sie gegen unbefugtes Parken zügig vorgehen dürfen, ohne den Fahrer erst ausfindig machen zu müssen.
Auswirkungen im Vergleich
Die Entscheidung wirkt sich je nach Seite unterschiedlich aus:
Betreiber von Privatparkplätzen (Gewerbetreibende, Hausverwaltungen) dürfen bei Parkzeitüberschreitung grundsätzlich sofort abschleppen lassen – ein Abschleppen muss aber verhältnismäßig bleiben.
Fahrzeughalter sollten Parkscheine und Parkzeiten genau beachten; wer nach Ablauf der Zeit stehen bleibt, trägt regelmäßig auch die Abschleppkosten.
Übertragbarkeit auf andere Fälle
Die Grundsätze gelten für gebührenpflichtige Privatparkplätze aller Art, etwa bei Krankenhäusern, Einkaufszentren oder Wohnanlagen. Ob ein konkretes Abschleppen unverhältnismäßig und damit unzulässig war, bleibt eine Frage des Einzelfalls.