Rücktritt eines Vorstandsmitglieds

Muss der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds schriftlich erfolgen, oder reicht eine mündliche Erklärung? Das OLG Frankfurt hat hierzu eine wichtige Orientierungshilfe geschaffen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ohne Formvorschrift in der Satzung ist ein mündlicher Rücktritt wirksam.
  • Eine schriftliche Bestätigung ist aus Beweisgründen dennoch empfehlenswert.
  • Der Rücktritt muss dem zuständigen Vereinsorgan zugehen.

Der Fall vor dem OLG Frankfurt

Mit Beschluss vom 19.03.2015 (Az. 20 W 3/14) hatte sich das OLG Frankfurt mit der Frage zu befassen, ob Mitglieder eines Vereinsvorstands ihren Rücktritt auch mündlich wirksam erklären können. Zwei Mitglieder des Präsidiums eines Verbandes hatten dem Registergericht das Ausscheiden eines weiteren Vorstandsmitglieds angezeigt. Das Registergericht forderte zunächst ein schriftliches Niederlegungsschreiben an und sah in dessen Fehlen ein Eintragungshindernis.

Mündlicher Rücktritt ist grundsätzlich wirksam

Das OLG stellt klar: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die den wirksamen Rücktritt eines nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstands von einer schriftlichen Erklärung abhängig macht. Enthält die Satzung keine Formvorschrift für den Rücktritt, ist die Erklärung auch mündlich wirksam möglich – es handelt sich rechtlich um eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Empfänger der Rücktrittserklärung ist grundsätzlich das Organ, das das Vorstandsmitglied gewählt hat, oder ein anderes amtierendes Vorstandsmitglied – sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

  • Satzung prüfen: Verlangt sie eine bestimmte Form für den Rücktritt?
  • Auch bei zulässigem mündlichem Rücktritt eine schriftliche Bestätigung aus Beweisgründen empfehlen
  • Den Rücktritt im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung dokumentieren
  • Klar regeln, wer als Empfänger der Rücktrittserklärung fungiert
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